Streetart / Graffito
Darf ich
... wild plakatieren?
… ein Graffito reproduzieren?
… Tags urheberrechtlich schützen lassen?
… über ein bestehendes Bild malen (crossen)?
Darf ich...
… mich verpflichten, mein Bild selbst wieder entfernen zu müssen?
Eventuell, denn einige Bundesländer haben auch im öffentlichen Recht entsprechende Regelungen getroffen. So findet sich in Berlin eine Pflicht zum Entfernen von „Farbschmierereien“. Durch die rasche Entfernung der Graffiti soll vor allem die Attraktivität zu derartigen Handlungen senken.
§ 9 Abs. 3 der Bauordnung des Landes Berlin
... wild plakatieren?
Ob diese Formen geahndet werden, richtet sich nach Art und Ort der Anbringung, nach Inhalt und Auffälligkeit. Meist bleiben wildes Plakatieren und Stickerkleben folgenlos oder werden als Ordnungswidrigkeit angezeigt und gewertet.
… als Hausbesitzer fremde Graffiti/Streetart als Kunstwerk verkaufen?
Der geschädigte Eigentümer darf das Streetart-Werk nicht für eigene Zwecke verwenden, denn die Nutzungsrechte verbleiben bei dem Urheber. Verkaufen darf der Eigentümer sein ungewollt mit Streetart oder Graffito verziertes Haus jedoch ohne Einwilligung des Künstlers. Wird das Haus oder Mauerstück jedoch primär als Kunstgegenstand veräußert, kann der Streetartist unter Umständen Schadensersatz geltend machen.
… ein Graffito reproduzieren?
Das Urheberrecht an dem Graffito hat der Sprayer, ob es nun illegal ist oder nicht. Grundsätzlich darf man davon keine einfachen Reproduktionen herstellen, weil das die Rechte des Urhebers verletzen würde.
… ein Bild auf einer Postkarte drucken?
Wenn das Foto aber aus dem öffentlichen Raum heraus gemacht wurde, gilt Panoramafreiheit - das so geschossene Foto darf der Fotograf dann frei verwerten. Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen unter Umständen vervielfältigt, verbreitet und insbesondere öffentlich wiedergegeben werden.
§ 59 UrhG
… Tags urheberrechtlich schützen lassen?
Nicht jedes Gekritzel auf einer Wand (oder Leinwand) gilt automatisch als geschütztes Werk. Dazu bedarf es schon einer gewissen Schöpfungshöhe, die von "schlichten Grafiken" nicht erreicht wird.
§ 2 UrhG
… über ein bestehendes Bild malen (crossen)?
Am 23.11.2012 wurde ein Urteil vom Kammergericht gekippt, in dem es um eine bereits besprühte und somit vorbeschädigte Toreinfahrt ging. Das Urteil des Richter lautete: "Eine unerhebliche Veränderung liegt vor, wenn sie völlig unauffällig bleibt". Dies kann der Fall sein, wenn ein neuer Farbauftrag auf einer bereits großflächig besprühten/beklebten Fläche nichts an der vorherigen, bestehenden Sachbeschädigung ändert.
(AZ (4) 161 Ss 249/12 (311/12)
Alle Angaben ohne Gewähr
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Darf ich
... wild plakatieren?
… ein Graffito...
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... mich als jemand anders ausgeben?
... einen...
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... die Aussagen verweigern?
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... den Vorladungstermin schwänzen?
......
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... eine...