Ist "A.C.A.B." strafbar?

Ist es nun strafbar oder nicht, den bekannten Schriftzug 'A.C.A.B.' in der Öffentlichkeit zu tragen? Da die  Gerichtsurteile je nach Sachverhalt variieren, versuchen wir etwas Klarheit zu schaffen.

 
 


In den letzten Jahren werden zunehmend Fälle bekannt, bei denen für das Tragen von 'A.C.A.B.' Geldstrafen anfielen, Aufnäher und Jacken konfisziert und/oder Anzeigen gestellt wurden. So verurteilte zum Beispiel das Landesgericht Karlsruhe (08.12.2011 AZ. 11 Ns 410 Js 5815/11) den Träger eines Banners in einem Stadion zu 25 Tagessätzen à 40 €.

Die Grenzen zum gesetzeswidrigen Bereich sind schmal gesetzt und für viele undurchsichtig. Wenn Ihr die gröbsten Verhaltensfehler vermeiden wollt, solltet Ihr Euch deshalb Folgendes fragen:

- Wird der Spruch direkt als Beleidigung geäußert?
- Wird eine Einzelperson oder ein Kollektiv verbal oder nonverbal angesprochen?
- Wie wird sich zu der Bedeutung der Abkürzung geäußert?


Brüllt ihr einem Beamten also mit den Buchstaben "A.C.A.B." an oder zeigt mit dem Finger erst auf den Schriftzug und anschließend auf den Polizisten, so kann dies als direkte Beleidigung aufgefasst und verklagt werden. Gleiches gilt auch für die so genannte 'Schutzbehauptung'. Es ist z.B. unglaubwürdig, wenn Ihr vor Gericht aussagt, dass Ihr keine Kenntniss über den Wortlaut hattet. Schweigt Ihr zu der Bedeutung, wird automatisch auf "all cops are bastards" zurückgeschlossen und es liegt somit ein beleidigender Charakter im Sinne von §185 StGB nahe.

Das Amtsgericht Regensburg ging noch einen Schritt weiter und verurteilte das Tragen eines T-Shirts mit dem Aufdruck 'COBACABANA' (25.01.2012 AZ. 30 CS 104 Js 9183/11). Dies galt als strafbar, da die Buchstaben ACAB farbig abgesetzt waren.
Die Verurteilung wurde jedoch später vom Landgericht Regensburg aufgehoben. Man begründete, dass die Beleidigung eine Ehrverletzung, also ein sehr individuelles Rechtsgut des Menschen sei. Grundsätzlich kann man daraus schließen, dass erst eine Straftat vorliegt, wenn 'A.C.A.B.' vor einem konkret bestimmbaren Personenkreis von Polizisten geäußert wird.  

Auch in dem Urteil aus Karlsruhe heißt es: "(...) Ein 'ACAB'-Aufdruck ohne nähere Bezeichnung gegen eine nicht abgegrenzte Personenmehrheit von Polizeibeamten kann keine konkretisierbare Kollektivbezeichnung sein (...)" und " 'all cops...'  umfasst alle Polizisten auf der Welt und die stellen kein Kollektiv dar."
Der Angeklagte legte Einspruch ein und bekam im August 2012 vom Oberlandesgericht Karlsruhe einen Freispruch. Hier hieß es: "Die Verwendung des Banners ACAB kann als Beleidigung bestraft werden", berief sich aber letztendlich auf §5 Abs. 1, GG: "dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist Rechnung zu tragen".

Gut aufgepasst? Dann wisst ihr jetzt, dass Ihr getrost weiter unsere A.C.A.B.-Klamotten tragen könnt. Dass euch eine Anzeige bevorsteht, weil ihr alle Farben schön findet (All Colours Are Beautiful), fänden wir absurd.

Zusammengefasst gilt: Eine Beleidigung kann vorliegen, wenn Ihr den Spruch direkt (auch nonverbal) äußert, egal ob vor einer Gruppe von Beamten oder einzelnen Polizisten. Bei einer Kontrolle ist es wichtig, sachlich zu reagieren, da später jeder unbedachte Kommentar gegen Euch verwendet werden könnte. Falls bereits eine Anklage vorliegt, solltet Ihr nicht zögern schriftlich Einspruch einzulegen, sofern Ihr Euch zu Unrecht verurteilt fühlt.


 

Alle Angaben ohne Gewähr

 
Text: M1   
Grafik: urbandesigner.de

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