Hausdurchsuchung

Darf ich

... die Aussagen verweigern?

... während der Durchsuchung einfach weggehen?

... Passwörter verschweigen?

... Daten verschlüsseln?

 
 

Darf ich...
 

... die Aussagen verweigern?
„Sie haben das Recht zu schweigen“!!! Man muss nichts sagen. Zwar muss der Betroffene eine rechtmäßige Hausdurchsuchung dulden; das heißt aber nicht, dass er daran auch mitwirken muss. Auch Angaben zum Tatvorwurf muss der Betroffene nicht machen, er hat hier definitiv ein Schweigerecht.

...Zeugen hinzuziehen?
Man darf zur Durchsuchung Zeugen hinzu ziehen (ein Polizist darf in diesem Fall kein Zeuge sein). Zeugen aus der Familie oder Ehepartner/Verlobte sind nicht verpflichtet auszusagen oder Informationen zu bringen, weder bei der Durchsuchung noch bei einer späteren Vorladung bei der Polizei. Ausnahme: wenn ein Staatsanwalt sie vorläd.

...während der Durchsuchung einfach weggehen?
Während der Durchsuchung darf man sich frei bewegen, telefonieren, usw. Man darf sogar die Wohnung verlassen. Das wäre zwar unratsam, aber möglich. Ebenso muss man bei der Durchsuchung nicht mitwirken, also keine Türen oder Schränke öffnen.

...mich uneinverstanden erklären?
Auf jeden Fall! Sie sollten sich generell nie mit der Durchsuchung einverstanden erklären. Auf dem Durchsuchungsbeschluss gibt es ein Kreuz „Durchsuchung zugestimmt“. Am besten hier noch einmal darunter schreiben, damit niemand ein Kreuz setzen oder ändern kann.

...Passwörter verschweigen?
Immer! Man ist nicht verpflichtet, Passwörter rauszugeben. Dies ergibt sich aus der Schweigerecht und daraus, dass man generell keine Aussagen machen muss, die einen selbst belasten könnten.

...Daten verschlüsseln?
Ja. Am besten den Computer einfach schnell ausschalten, wobei dies nur Sinn macht, wenn Sie die Festplatte vorher verschlüsselt haben. Verschlüsselung anschalten ist nicht rechtswidrig, weil die Daten weiterhin vorhanden sind. Dass die Polizei diese dann wahrscheinlich nicht auswerten kann, ist deren Problem.

...ohne Durchsuchungsbefehl durchsucht werden?
Ein Durchsuchungsbefehl muss ausnahmsweise nicht erteilt werden, wenn sog. ,Gefahr im Verzug vorliegt. Das kann eine Gefahrenlage sein oder erheblicher Lärm, der aus der Wohnung zu hören ist.
Ansonsten darf Ihre Wohnung nur mit einem Durchsuchungsbefehl betreten werden.
Dieser enthält:
  • die Straftat, meist eine Bestimmung des Strafgesetzbuches,
  • die Tatsache, aufgrund derer durchsucht wird,
  • die Sache oder Personen, nach denen gesucht wird,
  • die Räumlichkeiten, die durchsucht werden sollen

Alle Angaben ohne Gewähr

Thema: Hausdurchsuchung

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