Demonstration
Darf ich
... gegen polizeiliche Gewalt vorgehen?
... eine ungenehmigte Demonstration durchführen?
... Pfefferspray besitzen?
... mich vermummen?
Darf ich...
... gegen polizeiliche Gewalt vorgehen?
Es ist umstritten, ob sich Polizisten überhaupt auf Notwehr berufen können, oder ob sich ihre Legitimation zum Handeln ausschließlich aus den polizeirechtlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes ergibt. Selbst wenn man dies für anwendbar hält, haben auch Polizisten nur dann ein Notwehrrecht, wenn die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Es muss also tatsächlich ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut vorliegen. Ist das nicht der Fall, kann es auch beim Polizisten zum fehlenden Vorsatz durch den Erlaubnistatbestandsirrtum führen. Handelt der Polizist jedoch in Kenntnis des fehlenden Angriffs, ist er nicht gerechtfertigt und damit aus dem begangenen Delikt zu bestrafen.
§ 32 StGB
... eine ungenehmigte Demonstration durchführen?
Demonstrationen sind rechtlich gesehen Versammlungen unter freiem Himmel. Und nach dem Versammlungsgesetz müssen solche spätestens 48 Stunden vorher angemeldet werden. Aber wenn die Behörde nach der Anmeldung nichts tut, dann ist die Versammlung auch ohne Genehmigung erlaubt.
Wer spontan demonstrieren will, muss die Versammlung noch nicht einmal anmelden. Das allerdings steht nicht im Versammlungsgesetz, sondern im Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Wenn dagegen die Versammlung nicht sofort stattfinden soll, allerdings so bald, dass die 48-Stunden-Frist nicht mehr eingehalten werden kann, dann ist gemäß dem Eilversammlungs-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts die Versammlung sehr wohl zulässig - die Anmeldung muss aber trotzdem erfolgen, lediglich die Mindestfrist muss nicht eingehalten werden.
§ 14 VersG
... Pfefferspray besitzen?
Nein, aber in der Praxis wird das Erfordernis der Zulassung dadurch umgangen, dass die Hersteller ihre Produkte als Tierabwehrsprays kennzeichnen, so dass sie nicht dem Waffengesetz unterliegen. Derartige Pfeffersprays dürfen von jedermann erworben, besessen und geführt werden. In jedem Fall ist der Einsatz von Pfefferspray gegen einen Menschen als gefährliche Körperverletzung strafbar. Eine Ausnahme stellt hier nur die Notwehr dar. Achtung! Das Führen von Tierabwehrsprays wird bei Versammlungen, die unter das Versammlungsgesetz fallen sowie auf dem Weg dorthin oder zurück als Verstoß gegen das Waffenverbot geahndet.
... als friedlicher Demonstrant mit der Videokamera erfasst werden?
Teilnehmer, von denen keine erheblichen Gefahren ausgehen, dürfen grundsätzlich nicht gefilmt oder fotografiert werden! Die Polizei darf also nicht friedliche Versammlungsabschnitte oder die Kontrolle aller Anreisenden aufnehmen, um eine Dokumentation der Versammlung und des Polizeieinsatzes zu erstellen und im Nachhinein Polizeiführer, Politiker oder Gerichte über den gesamten Ablauf zu informieren. Diese rechtliche Forderung wird in der Praxis oftmals nicht ausreichend beachtet, gerade weil von der Polizei nach brisanten Einsätzen häufig erwartet wird, die Gesamtsituation möglichst plastisch darzustellen.
Allerdings dürfen friedliche Demonstranten nach der gesetzlichen Regelung als "unvermeidbar betroffene Dritte" auf Videosequenzen von (potenziell) unfriedlichen Teilnehmern mit erfasst sein. Die Polizei muss aber durch entsprechende Kameraführung und Heranzoomen der Störer so weit wie technisch möglich ein Erfassen der Nichtstörer vermeiden.
... mich vermummen?
Grundsätzlich nein. Aber: Eine kurzzeitige Vermummung, um z. B. der Verfolgung durch einen gewaltbereiten politischen Gegner zu entgehen, wurde in zwei Fällen von Amtsgerichten in Berlin und Düsseldorf als legitim angesehen. Das Urteil wurde in der Revision bestätigt. Neben dem Vermummungsverbot gibt es in Deutschland auch ein Uniformverbot und ein Verbot von so genannten Schutzwaffen, wie Hockeyrüstungen oder Helmen.Verstöße gegen das Vermummungsverbot werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
§ 27 Abs. 2 bzw. § § 29 Abs. 2
... überall demonstrieren?
Innerhalb von Bannmeilen dürfen in der Regel keine Demos durchgeführt werden. Bannmeilen werden die Bereiche um die Gesetzgebungsorgane des Bundes genannt. Es darf also zum Beispiel grundsätzlich keine Demo auf der Wiese vor dem Reichstagsgebäude stattfinden. Ausnahmsweise sind auch Demonstrationen innerhalb der Bannmeilen erlaubt, wenn die Gesetzgebungsorgane nicht in ihrer Tätigkeit gestört werden. So kann also eine Demonstration an sitzungsfreien Wochen des Bundestages innerhalb der Bannmeile des Bundestages durchaus zulässig sein.
§ 16 Abs. 1 VersG
... einen Lautsprecher einsetzen?
Bei einer Demonstration mit mindestens 40 Teilnehmern ist ein Lautsprechereinsatz stets, bei weniger als 20 Teilnehmern nicht und bei 20 bis 40 Teilnehmern in Abhängigkeit von den akustischen Situationen des Demo-Ortes zulässig. Bei letzterem ist für die Zulässigkeit des Lautsprechereinsatzes auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Es kommt insbesondere darauf an, wie „laut“ es in der betroffenen Gegend, wo die Demo durchgeführt werden soll, schon ist. So ist ein Lautsprechereinsatz eher auf einem belebten Marktplatz zulässig, als mitten in einem reinen Wohngebiet. Zu beachten ist auch, dass sich die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Lautsprechereinsatzes während einer Versammlung bei steigenden oder sinkenden Teilnehmerzahlen verändern kann.
OVG Berlin-Brandenburg (Az: OVG 1 B 2.07)
... gegen Wasserwerfer und Tränengas vorgehen?
Es muss grundsätzlich im voraus der Einsatz von Wasserwerfern angekündigt werden (zum Beispiel über Lautsprecher), sodass sich unbeteiligte Personen entfernen können. In der Regel wird eine Versammlung vor Einsatz von Wasserwerfern aufgelöst und Platzverweise ausgesprochen. Reichen die personellen Mittel der Polizei nicht aus, um diese Platzverweise durchzusetzen, kann der Wasserwerfer zum Einsatz kommen. Unter Umständen wird sogar Tränengas unter das Wasser gemischt, um den zwingenden Druck auf die sich widersetzenden Demonstranten zu erhöhen. Legen Sie sich also besser vorher eine Gasmaske zu oder verlassen Sie den Platz zu Ihrer eigenen Sicherheit.
BVerfG, 07.12.1998 (Az.: 1 BvR 831/89)
Alle Angaben ohne Gewähr
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